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Allgemeine Geschäftsbedingungen Teil I und Teil II der BLACKCAM 4D GmbH

Stand: 01.07.2022

Teil I- Allgemein und Verkauf

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten auch für Leistungen gemäß Teil II dieser AGB, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 21 Kalendertagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Eigenversendung, Transportunternehmen, Versandweg, handelsübliche Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands können wir Kosten wie folgt in Rechnung stellen: 0,5% des Kaufpreises pro Kalenderwoche, maximal insgesamt 5% bzw. maximal 10% für den Fall der endgültigen Nichtabnahme,

Der Nachweis eines höheren Schadens und unserer gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und auf Kosten des Käufers zu zahlen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist die Gutschrift auf dem von uns benannten Bankkonto maßgebend. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (z.B. Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ist ein Mangel ohne Untersuchung erkennbar oder wurde ein Mangel erkannt, so ist dieser Mangel innerhalb von 2 Tagen schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer verlangen, dass die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt werden, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Zulässige abweichende individuelle Vereinbarungen zu Ansprüchen/Haftungsbeschränkungen gemäß § 7 und § 8 haben Vorrang gegenüber diesen AGB.

§ 9 Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt führt zu einer Einschränkung oder zum Ausschluss unserer Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung entsprechend den nachstehenden Regelungen.

(2) Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands („Ereignis höherer Gewalt“), das uns daran hindert, eine oder mehrere unserer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit wir nachweisen, dass: a) dieses Hindernis außerhalb der uns zumutbaren Kontrolle liegt; und b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und c) die Auswirkungen des Hindernisses von uns nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

(3) Nichterfüllung durch Dritte: Erfüllen wir eine oder mehrere unserer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten nicht, den wir mit der Erfüllung des gesamten Vertrags oder eines Teils des Vertrags beauftragt haben, so können wir uns auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dass die Anforderungen für die Annahme des Vorliegens von höherer Gewalt, wie sie unter Absatz 2 dieser Klausel definiert werden, nicht nur für uns, sondern auch für den Dritten gelten.

(4) Vermutete Ereignisse höherer Gewalt: Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, uns betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Absatz 2 lit. (a) und lit. (b) erfüllen. Wir müssen in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 2 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist:

  1. a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
  2. b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
  3. c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Blockaden;
  4. d) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
  5. e) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
  6. f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
  7. g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden

Vorstehend nicht aufgeführte Ereignisse rechtfertigen den Einwand der höheren Gewalt, wenn sie unter die Bestimmung des Absatzes 2 subsumiert werden können.

(5) Benachrichtigung: Wir werden unverzüglich über ein Ereignis höherer Gewalt benachrichtigen.

(6) Folgen von höherer Gewalt: Wir sind, wenn wir uns erfolgreich auf die Klausel zur höheren Gewalt berufen, von der Pflicht zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern wir dies unverzüglich in Textform mitteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung übermittelt haben.

(7) Vorübergehende Verhinderung: Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die in Absatz 6 dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns verhindert. Wir werden unverzüglich benachrichtigen, sobald das Hindernis die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.

  1. Pflicht zur Milderung: Wir werden zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, möglichst zu begrenzen.
  2. Vertragskündigung. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durften, so hat die jeweilige Partei das Recht, den betroffenen Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, gilt, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschritten hat. Unsere Haftungsausschlüsse bleiben von der Kündigung unberührt.

(10) Ungerechtfertigte Bereicherung: Ist Absatz 9 anwendbar und hat eine Vertragspartei vor Vertragsauflösung durch eine Handlung einer anderen Vertragspartei bei Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so muss sie der anderen Partei einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Vorteils zahlen.

§ 10 Entsorgung

Sofern der Käufer Vorschriften zur Entsorgung von Altgeräten unterliegt (z. B. Elektrogeräte, Elektronische Geräte), erklärt er sich bereit, für alle dafür nötigen Handlungen und Kosten der vorgeschriebenen Entsorgung, insbesondere umweltgerechten Entsorgung der Produkte, einzustehen.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  • 12 Schutzrechte, Herausgabe

(1) Wir behalten uns das Eigentum bzw. alle Schutzrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.

(2) Der Auftraggeber darf diese Sachen (Absatz 1) ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder körperlich noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen, wenn er hierzu nicht hoheitlich verpflichtet ist oder dies im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlich ist.

(3) Er hat auf unser Verlangen diese Sachen vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann in Sachen des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Berlin. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer in Sachen von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 14 Vorrang von Bestimmungen

(1) Vertragliche bzw. individuelle Absprachen haben Vorrang vor Regelungen gemäß AGB Teil I bzw. Teil II.

(2) Ist oder wird eine vorrangige Regelung (Absatz 1) unwirksam, gilt die allgemeinere Regelung, soweit vorhanden.

 

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Teil II – Besonderheiten/Ergänzungen zu Dienstleistungen/Montage

§ 1 Gegenstand

(1) Teil II unserer AGB gelten ergänzend zu Teil I für unsere zusätzlichen Dienstleistungen bzw. Montageleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung unserer Produkte bzw. den Einsatz von uns gestellten Personals und unserer Produkte bei Veranstaltungen des Auftraggebers (im Weiteren auch „Produktionen“ genannt).

(2) Die nachstehenden Regelungen ergänzen die Regelungen unter Teil I unserer AGB, ersetzen sie aber nicht. Sie gelten folglich kumulativ. Im Falle von Widersprüchen zwischen Regelungen in Teil II zu Regelungen in Teil I haben die Regelungen nach Teil II Vorrang.

§ 2 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird einen Bevollmächtigten benennen, der Vorort Entscheidungen treffen darf. Sollte der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommen, dürfen wir davon ausgehen, dass Mitarbeiter des Auftraggebers berechtigt sind, vor Ort operative Entscheidung zu treffen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bereits im Vertragsangebot alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die uns eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags im gewünschten Zeitrahmen ermöglichen. Hierzu gehören zum Beispiel:

– Grundrisse, technische Pläne, Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne,

– Energieanforderungen und Materiallisten,

– Mitteilung zum zeitlichen Ablauf von geplanten Veranstaltungen des Auftraggebers,

– Personalbedarf, unsere erforderlichen Einsatzzeiten, vom Auftraggeber beigestelltes Personal und deren Aufgaben,

– besondere Bedingungen am Leistungsort, mit denen üblicherweise nicht gerechnet werden muss (z. B. niedrige Durchfahrtshöhen, enge Treppenhäuser, etc.), besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort.

(3) Wir dürfen uns darauf verlassen, dass die erteilten Informationen zutreffend und vollständig sind, es sei denn, die Informationen sind aus sich heraus offensichtlich falsch oder unvollständig sind, worauf wir hinweisen werden.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Leistungsort und die Spezifik der Leistung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, die uns die Erbringung unserer Leistungen ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere:

– alle gesetzlichen, lizenzrechtlichen, urheberrechtlichen behördlichen Voraussetzungen,

– Durchführung der von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination gemäß DGUV-Vorschrift (§ 6 BGV-A1),

– Ununterbrochene Stromversorgung und Verbindung zum Internet entsprechend vorgegebenen Spezifikationen

(5) Soweit uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder vom Auftraggeber beauftragte Dritte zur Planung oder Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellt- bzw. benannt werden, sind wir ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, die für solche Mitarbeiter geltenden arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen, wie gesetzliche Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen.

(6) Soweit der Auftraggeber Sachen zur Verfügung stellt, welcher Art auch immer, insbesondere Material, technische Geräte, Studiotechnik, Vorrichtungen, Hebezeuge, Kabel, müssen sie in einem anerkannten betriebs- und gebrauchssicheren Zustand sein und für die Ausführung der mit uns vereinbarten Leistungen geeignet sein, insbesondere hinsichtlich Anzahl, Dimensionierung, Technikschnittstellen, Verfügbarkeit.

Gegebenenfalls für uns bestehende eigene Prüfungs- und Hinweispflichten bleiben hiervon unberührt.

(7) Der Auftraggeber gewährleistet den ungehinderten Zugang zum Leistungsort, die Installationsfreiheit und die Aufrechterhaltung aller Bedingungen für die Leistungserbringung während unserer gesamten Leistungszeit.

(8) Der Auftraggeber gewährleistet die Sicherheit der von uns eingesetzten Technik während unserer leistungsfreien Zeit (insbesondere nach dem Ende einer Veranstaltung bei mehrtätigen Veranstaltungen bis zum Beginn der nächsten), insbesondere vor Beschädigung, Verschlechterung, Diebstahl und unbefugten Gebrauch.

(9) Der Auftraggeber gewährleistet die störungsfreie Zufuhr von Strom. Insbesondere Stromunterbrechungen können zu Datenverlusten führen, für die wir nicht haften.

(10 Der Auftraggeber benennt alle für unsere Leistung erforderlichen technischen Parameter, insbesondere alle baulich relevanten Daten (Schienenlänge, Kabelwege und -längen, Bühnenhöhen, Arten von Durchbrüchen usw.) sowie alle vorgesehene Signalkopplungen mit physikalischem Anschluss (Steckverbinder), elektrischen Pegeln und Signalformaten.

(11) Der Auftraggeber gewährleistet, dass unseren Operatoren ausreichender und zweckentsprechender Platz für die Einrichtung ihrer Arbeitsplätze zur Verfügung steht.

§ 3 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die uns dadurch entstehen, dass er Pflichten gemäß Teil II, § 2 verursacht- oder zu vertreten hat. Die Haftung aus anderen Gründen bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Auftraggeber haftet auch für uns entstandene Schäden, die uns durch vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Personal, Erfüllungsgehilfen oder durch in unserem Produktionsbereich tätige, vom Auftraggeber beauftragte Dritte oder von Personen, die unter Verletzung der Sicherungspflichten des Auftraggebers in unseren Produktionsbereich eingedrungen sind, verursacht wurden oder zu vertreten sind.

(3) Hatten wegen mangelnder Sicherung durch den Auftraggeber nicht autorisierte Personen während unserer planmäßigen Abwesenheit Zugang zu unserem Produktionsbereich und stellt sich bei Wiederaufnahme unserer Tätigkeit heraus, dass Störungen oder Beschädigungen an unserer Technik auftreten, die zuvor nachweisbar nicht bestanden, gilt die Störung oder Beschädigung als vom Auftraggeber zu vertreten und der Auftraggeber haftet für entsprechende Schäden.

(4) Soweit uns entstandene Schäden durch Versicherungsleistungen gedeckt werden, erfolgt eine entsprechende Anrechnung auf den vom Auftraggeber zu leistenden Schadensersatz.

(5) Soweit der Auftraggeber für Schäden haftet, die uns durch Dritte verursacht wurden, verpflichten wir uns, eigene Ansprüche gegen Schädiger Zug um Zug gegen Schadensersatz abzutreten und an der Durchsetzung der Ansprüche des Auftraggebers mitzuwirken.

§ 4 Ergänzende Haftungsausschlüsse

Ergänzend zu den allgemeinen Haftungsregelungen gemäß Teil I haften wir nicht für Leistungen gemäß Teil II, § 1 für Verzögerungen, Leistungsunterbrechung oder Leistungsabbruch aufgrund von Verletzung einzelner Pflichten des Auftraggebers aus Teil II, § 2 oder aus anderen Gründen, außerhalb unseres Verantwortungsbereichs wie

– Ausfall oder Beeinträchtigungen durch vom Auftraggeber bereitgestellter Sachen.

– Wegen eines auf Wunsch des Auftraggebers mit eingeschränktem Personal erfolgter Auftragsdurchführung.

– Durchführung von Präsentationen unserer Produktion entgegen den von uns vorgegebenen Spezifikation, insbesondere bezüglich Qualität, Formate, Auflösung, Standards.

– Unfällen unseres Personals durch außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegenden Ereignissen.

– Nicht eingehaltene Vorgaben zu Produktionsvoraussetzungen-/Parametern sowohl die Räumlichkeit betreffend als auch insbesondere hinsichtlich Temperaturen, Licht- und/oder Schallverhältnissen.

– Mangelhafte Sicherung unserer für die Produktion eingesetzten Mittel und Geräte, wenn nicht autorisierte Personen Zugang zu unserem Bereich haben und dadurch Beschädigungen an unserer Technik oder Software erfolgen oder dadurch Beeinträchtigungen für die vereinbarungsgemäße Erbringung unserer Leistungen resultieren.

§ 5 Preise

Soweit nicht anders vereinbart ist, berechnen wir zusätzlich zum vereinbarten Preis

– branchenübliche Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Reisen des Personals,

-pro Mehrstunde des Personals über den täglichen vereinbarten Stundenrahmen hinaus ein Mehrstundenzuschlag von:

25 % für die ersten 2 Stunden

50% für die 3.+4. Stunde

100% für alle weiteren Stunden

§ 6 Versicherung

(1) Alle uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und Technik werden von uns nicht versichert. Es ist die Pflicht des Auftraggebers, die an uns im Rahmen der Produktion übergebenen Gegenstände und Materialien ausreichend zu versichern.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, die von uns für die Produktion mitgeführten Materialien und Technik ausreichend zu versichern.

(3) Der Umfang der Versicherung nach vorstehenden Absätzen richtet sich nach branchenüblichen Bedingungen. Sie hat insbesondere die Versicherung einzuschließen gegen Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Wasser, Sachbeschädigung, auch durch Dritte, Softwareschäden z. B. durch Stromunterbrechung oder Überspannung, durch Softwareschäden bedingte Schäden an der Hardware.

(4) Soweit der Auftraggeber gemäß Absatz 2 zur Versicherung verpflichtet ist, betrifft das von uns im Vertrag oder Protokoll benannte Materialien und Technik.

(5) Soweit ein hier geregeltes Ereignis nicht oder nur mit unangemessen hohen Kosten für den Auftraggeber versicherbar ist, hat uns der Auftraggeber vor Beginn der Produktion so rechtzeitig zu informieren, dass wir ggf. eigene Vorkehrungen zur Versicherung treffen können.

§ 7 Stornierung

(1) Bei Stornierung von Aufträgen haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen, soweit die Stornierung nicht von uns verschuldet wurde oder die Stornierung nicht innerhalbe einer vertraglichen Stornierungsfrist erfolgt.

(2) Wir werden für den Fall der Stornierung versuchen, möglichst einen Ersatzauftrag zu erlangen und durch Anrechnung hierfür erzielter Einnahmen den Schaden für den Auftraggeber entsprechend zu verringern.

(3) Alternativ sind wir berechtigt, unsere Aufwendungen und Schäden aus einer von uns nicht verschuldeten Stornierung wie folgt geltend zu machen. Bei Stornierung von:

– weniger als 14 Kalendertage vor Produktionsbeginn:                  25 % der Gesamtvergütung,

– weniger als 7 Kalendertage vor Produktionsbeginn:                     50 % der Gesamtvergütung,

– weniger als 3 Kalendertage vor Produktionsbeginn:                     75 % der Gesamtvergütung,

– weniger als 1 Kalendertage vor Produktionsbeginn:                     100 % der Gesamtvergütung

(4) Die vorstehenden Regelungen berühren nicht unsere Möglichkeiten, einen höheren Schaden geltend zu machen, insbesondere wenn wir wegen der Stornierung Ansprüchen Dritter ausgesetzt sind.

(5) Dem Auftraggeber ist gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Kündigung

(1) Die Beauftragung einer Produktion kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

(2) Ein wichtiger Grund für unsere Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird, ferner, wenn der Auftraggeber wesentlichen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt und dadurch die vertragsgerechte Erbringung unserer Leistung gefährdet ist.

§ 9 Sonstiges, Werbung, Schutzrechte

(1) Bei Produktionen, die live und/oder als Aufzeichnung ausgestrahlt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Abspann mit Bereich und Kernnamen BLACKCAM zu benennen.

(2) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen Subunternehmer zu binden.

(3) Wir behalten uns den Abbruch oder die Unterbrechung der Leistung vor, wenn durch äußere Einflüsse der weitere Betrieb Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen zur Folge hat oder die Technik Schaden nehmen kann.

(4) Soweit zu unserem Leistungsumfang gehört, Aufnahmen der Veranstaltung des Auftraggebers zu fertigen und auszuhändigen, gilt ergänzend folgendes:

– Durch die Übergabe des Ausgangsmaterials und Erteilung des Kopierauftrages an uns garantiert der Auftraggeber, dass er sämtliche Rechte, insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte, besitzt. Besitzt er diese nicht, ist er verpflichtet, dies gegenüber uns vorher zu erklären und uns von Rechten Dritter freizustellen.

– Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die auftragsgegenständlichen Leistungen keine gesetzlichen oder behördlichen Verbote oder Beschränkungen verletzt werden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung der Hinweispflicht entsteht.

– Der Auftraggeber hat uns auf Verlangen den Nachweis seiner vorbezeichneten Urheber- und Leistungsschutzrechte nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt.

– Die anfallenden GEMA-Gebühren hat allein der Auftraggeber zu tragen. Ihm ist bekannt, dass der Auftragnehmer zur GEMA-Meldung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nachkommt.